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§ 1) Name. Sitz. Geschäftsjahr

  1. Der Verein fuhrt den Namen "Vereinigung zur Förderung der Zweisprachigkeit e.V. - Association pour la promotion du bilinguisme". Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken, Ludwigsplatz 6.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2) Zweck.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und zwar im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Der Verein dient der Förderung der kulturellen Beziehungen in Grenzregionen, insbesonders zwischen dem Saarland und Lothringen auf nicht kommerzieller Ebene und zwar durch materielle und ideelle Förderung der Zweisprachigkeit im Rahmen der europäischen Verständigung.
  3. Die Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden.

§ 3) Mitgliedschaft.

  1. Die Mitgliedschaft können erwerben.
    1. natürliche Personen.
    2. juristische Personen.
  2. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
  3. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand des Vereins, sie ist vollzogen mit der Ausstellung der Mitgliedschaftsbestätigung.
  4. Zu Ehrenmitgliedern können durch die Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um die Vereinigung und/oder seine Ziele verdient gemacht haben.
  5. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung der nach § 4 festgelegten Beträge. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 4) Beiträge.

  1. Die Höhe des Jahresbeitrages wird jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig.

§ 5) Beendigung der Mitgliedschaft.

  1. Die Mitgliedschaft erlischt.
    1. durch schriftliche Austrittserklärung, die bis zum 30. September eines Jahres zum Ende des Geschäftsjahres in schriftlicher Form erklärt werden muß.
    2. Durch den Tod des Mitglieds oder durch Aufhebung der juristischen Person.
    3. Durch Ausschluß wenn zwei Beitragszahlungen rückständig sind, nachdem zuvor gemahnt wurde.
    4. Durch Ausschluß wegen vereinsschädigenden Verhaltens. Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand. Der Ausgeschlossene kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen.
  2. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden weder die eingezahlten Beiträge noch sonstige Geld- oder Sachleistungen zurück.

§ 6) Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand.
    Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, dem/der l. Vorsitzenden (Président) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden (Président délégué), dem/der Generalsekretär (in), dem/der Kassierer (in), und drei oder mehr Beisitzer (innen), Kommissionsvorsitzenden (Président de commissions etc...). Als verantwortliche Vorstandsmitglieder fungieren gemeinsam der/die l. Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt im ersten Wahlgang mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Im zweiten Wahlgang erfolgt die Wahl mit einfacher Mehrheit.
  4. Der Vorstand ist beschlußfähig wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend.
  5. Der Vorsitzende und/oder sein Stellvertreter leiten den Verein im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse.
  6. Der Vorstand bestellt aus seiner Mitte einen Generalbevollmächtigten (Délégué Général) für die Region Lothringen.

§ 7) Aufgaben der Mitgliederversammlung.

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Wahl des Vorstandes,
    2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    3. Entlastung der Tätigkeitsberichte,
    4. Entlastung des Vorstandes,
    5. Satzungsänderung (mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder).
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Dabei müssen die Gründe angegeben werden.
  3. Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter oder von einem anderen vom Vorstand zu bestimmenden Vorstandsmitglied schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens eine Woche.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse - mit Ausnahme von § 7. Z. 5 und § 7 Z. le - mit einfacher Mehrheit.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter oder einem vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied geleitet. Steht kein Vorstandsmitglied zur Verfügung, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
  6. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Generalsekretär zu unterzeichnen. Ist der Generalsekretär verhindert, so ist die Niederschrift von einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 8) Auflösung des Vereins.

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende (Président) und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das nach Befriedigung aller Verbindlichkeiten des Vereins übrig bleibende Vermögen des Vereins dem Kulturministerium des Saarlandes überlassen, das es ausschließlich und unmittelbar zu den in § 2 festgelegten Zwecken zu verwenden hat.
  4. Der Beschluß über die Übertragung des Vermögens bedarf vor seiner Ausführung der Einwilligung des für den Sitz des Vereins zuständigen Finanzamtes.

April 1997